Ein älteres Paar bat seine Vermieterin um Zustimmung für den barrierefreien Badumbau, doch es wurde monatelang hingehalten. Erst vor Gericht lenkte die Vermieterin ein. Wer muss am Ende die Anwaltskosten für den unnötigen Rechtsstreit tragen? Die Mieter einer Wohnung hatten ihre Vermieterin gebeten, das Badezimmer barrierefrei umbauen zu dürfen. Die Maßnahme sollte den Senioren dazu dienen, das Bad trotz körperlicher Einschränkungen sicher nutzen zu können, die Kosten des Umbaus wollten sie selbst tragen.
Trotz wiederholter Nachfragen reagierte die Vermieterin nicht. Daraufhin reichten die Mieter Klage ein, um die Zustimmung gerichtlich durchzusetzen. Erst vor Gericht zeigte sich die Vermieterin einverstanden, verlangte von den Mietern jedoch eine Sicherheitsleistung von 7.000 Euro für den möglichen späteren Rückbau. Nachdem die Mieter dieser Bedingung zustimmten, erklärten beide Seiten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Offen blieb jedoch die Frage, wer die Anwaltskosten trägt, die den Mietern durch das Zögern der Vermieterin entstanden waren. Das Gericht gab in dieser Frage den Mietern recht. Laut § 554 BGB müssen Vermieter barrierefreie Umbauten grundsätzlich erlauben, so das Urteil.
Da die Vermieterin monatelang nicht auf die Anfrage reagierte, geriet sie in Verzug und die Mieter mussten sich anwaltliche Hilfe holen. Statt eine klare Antwort zu geben, habe die Vermieterin die Mieter unnötig warten lassen – obwohl ihr die Dringlichkeit aufgrund der Pflegebedürftigkeit der Klägerin bewusst sein musste. Dass die Parteien zu diesem Zeitpunkt noch keine Einigung über die Sicherheitsleistung für den Rückbau erzielt hatten, spielte keine Rolle.
Das Gericht entschied, die Kosten der Vermieterin aufzuerlegen, da ihr Verhalten den Rechtsstreit überhaupt erst ausgelöst hatte (Amtsgericht Neubrandenburg, Az. 109 C 353/23).